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Satzung des Vereins Landesarbeits­gemeinschaft für Erziehungs­beratung Nordrhein-Westfalen –
Der Fachverband für Erziehungs-, Familien- und Jugendberatung e.V

Vorbemerkung:

In dieser Satzung ist alleine zwecks besserer Lesbarkeit auf die gleichzeitige Nennung der jeweiligen männlichen/weiblichen/diversen Sprachform verzichtet worden. Hierdurch wird ausdrücklich weder eine geschlechtsspezifische Einschränkung noch eine Diskriminierung o.ä. vorgenommen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein trägt den Namen Landesarbeitsgemeinschaft für Erziehungsberatung Nordrhein-Westfalen – Der Fachverband für Erziehungs-, Familien- und Jugendberatung e.V. Der Verein ist beim zuständigen Amtsgericht in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist in Köln.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehungs-, Familien- und Jugendberatung.
  2. Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch die fachliche und organisatorische Förderung der Erziehungsberatung im Sinne des SGB VIII. Der Verein fördert die Erziehungsfähigkeit von Eltern und Sorgeberechtigten und tritt für die Verbesserung der emotionalen, sozialen und gesellschaftlichen Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen ein. Dies soll insbesondere erreicht werden durch:
    a) Zusammenschluss der in der Erziehungsberatung tätigen Fachkräfte zum Erfahrungsaustausch in fachlichen, konzeptionellen und organisatorischen Fragen sowie Veranstaltung von Fachtagungen zu aktuellen Fragestellungen und Themen der Erziehungs- und Familienberatung.
    b) Zusammenarbeit mit den zuständigen Ministerien und Landesjugendämtern Rheinland und Westfalen, den öffentlichen Verwaltungen, den politischen Parteien, den Trägerverbänden sowie den Berufs- und Fachverbänden.
    c) Zusammenarbeit mit der Bundeskonferenz für Erziehungsberatung (bke) und den anderen Landesarbeitsgemeinschaften für Erziehungsberatung in Deutschland.
    d) Beratung und Unterstützung bei der Neueinrichtung und Weiterentwicklung von Erziehungsberatungsstellen und der Förderung der  Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen der Jugendhilfe.
    e) Information der Öffentlichkeit und Erarbeitung von Stellungnahmen über Erziehungs- und Familienberatung
    f) Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität von Erziehungs- und Familienberatung.
    g) Interessenvertretung der Erziehungsberatungsstellen für eine eindeutige gesetzliche und finanzielle Absicherung.


Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle, deren Sitz vom Vorstand bestimmt wird. Zur Wahrnehmung der Geschäfte kann der Vorstand eine Verwaltungskraft beschäftigen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
  3. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4 Erwerb und Arten der Mitgliedschaft
  1. Der Verein hat ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

    a) Ordentliche Mitglieder können werden:
    – Mitarbeitende einer nach den Richtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen geförderten Erziehungs- und Familienberatungsstelle (natürliche Personen)
    – Kolleginnen und Kollegen aus Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen, psychosozialen Diensten und Einrichtungen, soweit zu deren Aufgaben auch
    – Erziehungs- und Familienberatung im Bereich der Jugendhilfe gehört.
    – Juristische Personen, die im Bereich der Erziehungs- und Familienberatung tätig sind
    – Personen aus Forschung und Lehre im Bereich Erziehungs- und Familienberatung.
    b) Außerordentliche Mitglieder können werden:
    – Ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der o. g. Beratungsstellen
    – Mitarbeitende im Bereich der Jugendhilfe (z. B. Sozialarbeiter*innen im Jugendamt, die auch beratend tätig sind; Mitarbeitende in Kinder- und Jugendpsychiatrischen Praxen, Psychotherapeut*innen die auch beraterisch/therapeutisch tägig sind, also andere qualifizierte Fachkräfte in psychosozialen Arbeitsfeldern und der Jugendhilfe (auf besonderen Antrag und nach Zustimmung der Mitgliederversammlung).
    c) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen (und diesen Status auch wieder aberkennen), die sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und haben ansonsten alle Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder.

  2. Ordentliche Mitglieder besitzen Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht. Außerordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Teilnahme- und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht sowie kein aktives, jedoch passives Wahlrecht.

  3. Juristische Personen als Mitglied benennen dem Vorstand in Textform eine natürliche Person, die die Mitgliedschaftsrechte im Verein wahrnimmt (Vertreter), etwa das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Der Vertreter kann auch in den Vorstand gewählt werden. Die juristische Person kann ihren Vertreter jederzeit durch Mitteilung in Textform an den Vorstand austauschen. Damit endet auch das Vorstandsamt eines in den Vorstand gewählten Vertreters.

  4. a) Der Aufnahmeantrag ist postalisch oder per Email unter Angabe von Name, Adresse (sowie, falls vorhanden, E-Mail-Adresse) an den Vorstand zu richten.

    b) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand (im Fall von § 4 Ziff. 1. b), zweiter Spiegelstrich ist zusätzlich die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich).
    Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und etwaige Vereinsordnungen in der jeweils gültigen Fassung an und ist verpflichtet, diese Regelungen zu beachten und einzuhalten. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
    c) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der Aufnahmebestätigung in Textform (Email genügt).

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet
    – durch Austritt aus dem Verein (durch eine schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds)
    – durch Ausschluss aus dem Verein
    – durch Tod des Mitglieds (natürliche Person) bzw. Löschung (juristische Person)
    – durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn das Mitglied mit 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
  2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch postalische Erklärung oder per Email des Mitglieds gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 8 Wochen zum Jahresende.
  3. Ein Mitglied kann vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich mit der Zahlung seines Beitrages trotz Mahnung mit 2 Jahresbeiträgen im Rückstand befindet. In der Mahnung ist auf die mögliche Streichung hinzuweisen. Der Verein muss den Zugang der Mahnung nicht nachweisen, es genügt die ordnungsgemäße Absendung an die letzte vom Mitglied bekanntgegebene Adresse. Die Mahnung kann auch an die letzte dem Vorstand bekanntgegebene E-Mail-Adresse erfolgen.
    Ferner kann ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sein Aufenthalt trotz einer Anfrage beim Einwohnermeldeamt unbekannt ist.
  4. a) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen, insbesondere Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein unverzüglich am Vereinssitz herauszugeben.
    b) Dem ehemaligen Mitglied steht beim Ausscheiden aus dem Verein kein Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Beitrags zu.
§ 6 Ausschluss aus dem Verein
  1. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen, insbesondere wenn ein Mitglied
    – grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht oder
    – in grober Weise den Interessen des Vereines und seiner Ziele zuwiderhandelt.
    Derartige grobe Verstöße sind z.B. eine erhebliche Störung des Vereinsfriedens, etwa durch Beleidigung anderer Mitglieder oder eine nicht unerhebliche finanzielle Schädigung des Vereins.
  2. Zur Antragstellung beim Vorstand ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.
  3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung per Einschreiben zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung zu dem Ausschlussantrag Stellung zu nehmen (Anhörung). Nach Ablauf der Frist entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Mitglieds über den Ausschluss.
  4. Der Ausschlussbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. Der Beschluss ist dem Mitglied mit eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Die nächste Mitgliederversammlung ist über den Ausschluss des Mitglieds zu informieren.
  5. Können Ausschlussanträge und/oder –beschlüsse dem betroffenen Mitglied trotz ordnungsgemäßer Absendung an die letzte bekannte Adresse nicht zugestellt werden, insbesondere weil das Mitglied eine Adressänderung dem Verein nicht mitgeteilt hat, geht dies zulasten des Mitglieds. Ein Ausschluss kann in diesem Fall auch ohne vorherige Anhörung des Mitglieds erfolgen.
  6. Legt das ausgeschlossene Mitglied vor den ordentlichen Gerichten Rechtsmittel gegen den Ausschluss ein, haben diese keine aufschiebende Wirkung.
§ 7 Mitgliedsbeiträge/weitere Pflichten der Mitglieder
  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich fällig zum 31. März jeden Jahres. In begründeten
    Einzelfällen können Zahlungspflichten vom Vorstand ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden.
    Beim Eintritt während eines laufenden Jahres wird der Mitgliedsbeitrag anteilig fällig, wobei der laufende Monat des Eintritts voll berücksichtigt wird. Der anteilige Beitrag ist fällig innerhalb von 2 Wochen ab Aufnahme in den Verein.
  2. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,
    – Änderungen der postalischen Adresse und/oder der E-Mail-Adresse dem Vorstand umgehend bekanntzugeben
    – den Vereinszweck zu fördern und den Vereinsfrieden nicht zu beeinträchtigen.
  3. Solange fällige Beiträge nicht bezahlt sind, ruht das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung
  1. Das oberste Organ ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal jährlich stattfinden.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen mit Schreiben an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen, die durch den Vorstand durch Beschluss festgesetzt wird. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung erfolgt grundsätzlich per E-Mail an die letzte dem Vorstand vom jeweiligen Mitglied bekannt gegebene E-Mail-Adresse.
    Sollte ein Mitglied keine E-Mail-Adresse haben oder dem Vorstand keine Email-Adresse mitgeteilt haben, erfolgt die Einladung mit einfachem Brief. Für die ordnungsgemäße Einladung der Mitglieder genügt die ordnungsgemäße Absendung der Email/des Briefes durch den Vorstand.
  3. Jedes Mitglied kann bis spätestens 2 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand per Brief oder Email beantragen, dass weitere Angelegenheiten noch auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorstand entscheidet über die endgültige Tagesordnung und übersendet diese – falls sich Änderungen/Ergänzungen zur ursprünglichen Tagesordnung ergeben haben – (wie oben beschrieben) bis 1 Woche vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern.
  4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Der Vorstand bestimmt vor der Mitgliederversammlung mit Mehrheitsbeschluss den Versammlungsleiter und den Protokollführer. Das Protokoll über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
  6. Die Abstimmungen über Tagesordnungspunkte/Anträge erfolgen, sofern in dieser Satzung oder in der Wahlordnung nichts anderes geregelt wird, offen per Handzeichen. Bei Wahlen zum Vorstand und Anträgen auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern kann schriftliche Wahl durchgeführt werden. Diese ist durchzuführen, wenn mindestens 1 stimmberechtigtes Mitglied dies in der Mitgliederversammlung beantragt.
  7. Stimmberechtigt sind alle in der Versammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht (auch per Email oder Fax), die vorab dem Vorstand zu übersenden oder in der Mitgliederversammlung dem Versammlungsleiter vorzulegen ist, auf ein anderes ordentliches Mitglied oder Ehrenmitglied übertragen werden. Ein Mitglied kann nur für maximal 2 andere Mitglieder deren Stimmrecht in der Mitgliederversammlung wahrnehmen.
  8. Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen, sofern sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden wie ungültige Stimmen gewertet. Für die Änderung der Satzung ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  9. Ob Nichtmitglieder (Gäste) an der Mitgliederversammlung teilnehmen dürfen, entscheidet der Vorstand im Einzelfall und gibt die Entscheidung der Mitgliederversammlung bekannt.
  10. Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitglieder auch wie folgt im Umlaufverfahren einholen:
    Der Vorstand informiert alle Mitglieder in Textform entsprechend § 9 Ziffer 2. dieser Satzung über das zur Abstimmung stehende Thema und setzt gleichzeitig eine Frist von mindestens 2 Wochen, innerhalb derer das Mitglied in Textform (per Post oder per E-Mail) antworten kann. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Gültig ist nur die jeweils erste Äußerung eines Mitglieds. Es genügt bei dieser Form der Abstimmung die einfache Mehrheit. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden ebenso nicht berücksichtigt wie nicht abgegebene Stimmen.
    Das Ergebnis der Abstimmung soll den Mitgliedern in der Form des § 9 Ziffer 2. oder im internen Mitgliederbereich der Vereins-Homepage innerhalb von 7 Tagen nach Ablauf der gesetzten Antwortfrist bekanntgegeben werden.
§ 9a Online-Mitgliederversammlung
  1. 1. Die Mitgliederversammlung kann nach der Entscheidung des Vorstands auch virtuell/online durchgeführt werden. Für diese Form der Mitgliederversammlung gelten ebenfalls die Regelungen des § 9 dieser Satzung, sofern sich aus dem Folgenden nichts anderes ergibt.
  2. Entscheidet sich der Vorstand für die Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung, ist dies in der Einladung gem. § 9 Ziffer 2. unter Angabe von Datum und Uhrzeit anzugeben.
  3. Die Online-Mitgliederversammlung findet in einem Chatroom statt. Die Zugangsdaten zum Chatroom werden den Mitgliedern per E-Mail bis 1,5 Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Gesamtvorstand bekanntgegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten die Zugangsdaten per Post an die letzte dem Gesamtvorstand bekanntgegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes 2 Tage vor der Mitgliederversammlung.
    Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, die Zugangsdaten keinem Dritten bekanntzugeben und unter strengem Verschluss zu halten. Auch an der Online-Mitgliederversammlung dürfen nur Mitglieder teilnehmen.
  4. Im Chatroom haben sämtliche Mitglieder Rederecht.
  5. Abstimmungen erfolgen über Formulare in einem gesonderten Bereich des Chatrooms. Diese sollen so beschaffen sein, dass es technisch möglich ist, durch Anklicken der gewünschten Option (z.B. „Ja/Nein/Enthaltung“ oder durch Anklicken des gewünschten Kandidaten bei Wahlen) die Stimmabgabe zu vollziehen. Dabei muss technisch die Anonymität des Mitglieds sichergestellt sein sowie der Ausschluss einer mehrfachen Stimmabgabe durch ein Mitglied. Der Versammlungsleiter hat das Ergebnis der Abstimmung umgehend festzustellen und im Chatroom bekanntzugeben. Die abgegebenen Abstimmungsformulare sind bis zum Ende der nächsten Mitgliederversammlung zu speichern.
  6. Alternativ zur o.g. Stimmabgabe mittels Formularen kann offen im Chatroom abgestimmt werden. Über diese Form der Stimmabgabe entscheidet die Mitgliederversammlung im Chatroom. Dabei bedarf es der Einstimmigkeit.
  7. Der Vorstand kann sich zur Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Unterstützung eines externen Dienstleisters bedienen.
§ 9b Mitgliederversammlung als Videokonferenz

Die Mitgliederversammlung kann nach Entscheidung des Vorstands per Videokonferenz durchgeführt werden. Dafür gelten die o.g. Regelungen in § 9 und §
9a entsprechend.

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für Folgendes zuständig:

  1. Entgegennahmen der Berichte des Vorstandes
  2. Genehmigung des Jahresabschlusses
  3. Wahl des Vorstands
  4. Entlastung des Vorstands
  5. Beschluss über die Auflösung des Vereins
  6. Beschluss über Änderungen der Vereinssatzung und des Vereinszweckes
  7. Wahl der Kassenprüfer
  8. Entgegennahme des Prüfberichtes der Kassenprüfer
  9. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
  10. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliederbeiträge.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereines
    erfordert oder wenn die Einberufung von 25 % aller Mitglieder schriftlich (E-Mail /Fax genügt nicht) unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  2. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten im Übrigen die Satzungsbestimmungen zur ordentlichen Mitgliederversammlung. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen ist eine Ladungsfrist von lediglich 2 Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekanntzugeben.
§ 12 Vorstand
  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, soweit diese Satzung nicht anderen Organen Aufgaben ausdrücklich zuweist, das gilt insbesondere für die Mitgliederversammlung.
    Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen und hat dafür zu sorgen, dass die Einkünfte und das Vereinsvermögen ausschließlich für Zwecke des Vereins verwendet werden.
  2. Der Vorstand besteht aus mindestens 4 und maximal 7 Mitgliedern, darunter
    – Vorsitzenden
    – stellvertretender Vorsitzenden und
    – Kassenwart.
    Der Vorstand bestimmt die Aufgabenverteilung unter seinen Mitgliedern in eigener Verantwortung, insbesondere beruft er einen Schriftführer.
    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden; beide sind alleinvertretungsberechtigt.
  3. 3.
    a) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer von 4 Jahren gewählt; die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl in der Mitgliederversammlung, damit endet gleichzeitig die Amtszeit des bisherigen Vorstands. Die (auch mehrfache) Wiederwahl ist zulässig.
    b) Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis eine wirksame Neuwahl stattgefunden hat.
    c) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, hat der verbliebene Vorstand das Recht, ein Vereinsmitglied für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds zu dessen Nachfolger zu bestimmen.
    d) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt grundsätzlich einzeln. Kann bei Wahlen kein Kandidat die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, wird zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl durchgeführt. Erreicht auch in der Stichwahl kein Kandidat die Mehrheit, wird vom Versammlungsleiter zwischen den beiden Kandidaten das Los gezogen.
    e) Die Vorstandsmitglieder können sich auch als Vorstandsteam zur Wahl stellen (Blockwahl). Wenn sich ein Vorstandsteam zur Wahl stellt, ist darüber vorab (ja/nein/Enthaltung) abzustimmen.
    f) Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft erlischt die Vorstandsmitgliedschaft automatisch.
  4. Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder jederzeit mit 2/3-Mehrheit vorzeitig abberufen. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder haben dem Verein sämtliche Vereinsgegenstände, insbesondere Unterlagen, sowie Daten (gleich in welcher Form) umgehend am Vereinssitz herauszugeben.
  5. a) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder in der satzungsgemäß einberufenen Vorstandssitzung anwesend ist.
    b) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse nach dem Mehrheitsprinzip entsprechend § 9 Ziffer 8. Sätze 1-3. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
    c) Sitzungen werden durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden bei Bedarf per E-Mail oder Fax/Brief einberufen mit einer Frist von in der Regel mindestens 5 Tagen. In dringenden und wichtigen Ausnahmefällen kann die Einberufungsfrist verkürzt werden.
    d) Vorstandsbeschlüsse können auch im Wege einer Video- oder Telefonkonferenz und auch im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen, auch per Email. Es muss mindestens die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder daran teilnehmen.
    e) Der Vorstand kann – auch dauerhaft – Gäste beratend (ohne Stimmrecht) zu seinen Sitzungen einladen.
  6. Beschlüsse des Vorstandes sind umgehend zu protokollieren.
  7. Der Vorstand kann Änderungen der Satzung, die von Gerichten oder Behörden, insbesondere dem Finanzamt, aus formalen Gründen gefordert werden (etwa zur Erlangung/ zum Erhalt der Gemeinnützigkeit), selbst vornehmen und hat die Mitglieder darüber per Email oder postalisch zu informieren.
  8. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Die  Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung im Rahmen der steuerlichen Ehrenamtspauschale ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsinhalte ist der Vorstand zuständig.
  9. Mitglieder und Mitarbeiter des Vereines haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dabei ist das Gebot der Sparsamkeit im Sinne des Vereines zu beachten.
    Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von vier Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Aufwendungen müssen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  10. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Verfahrensfragen seiner Arbeit geregelt werden, insbesondere die Einberufung von Sitzungen.
  11. Der Vorstand kann Mitglieder und Nichtmitglieder des Vereins durch schriftliche Vollmacht mit der Vertretung des Vereins in einzelnen Aufgaben und/oder Rechtsgeschäften beauftragen.
§ 13 Finanzverwaltung und Kassenprüfer
  1. Die Finanzen des Vereins sind durch ordnungsgemäße Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben und über die Erstellung eines Haushaltsplans sowie einer Jahresrechnung zu verwalten.
    Die Jahresrechnung und der Geschäftsbericht sind vom Vorstand oder von einer von ihm beauftragten Person in der Mitgliederversammlung zu präsentieren. Fragen dazu aus den Reihen der Mitglieder sind auch vom Vorstand zu beantworten.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt 1 Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf. Die Amtszeit des Kassenprüfers beträgt 2 Jahre. Die mehrfache Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Kassenprüfer prüft einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstattet der  Mitgliederversammlung darüber Bericht.
    Sämtliche Unterlagen sind dem Kassenprüfer so rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung vorzulegen, dass dieser den Prüfbericht ordnungsgemäß erstellen kann. Der Kassenprüfer hat die ordnungsgemäße Verbuchung zu prüfen und insbesondere auch die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen.
§ 14 Vereinsordnungen

Der Vorstand ist berechtigt, durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen: Beitragsordnung, Finanzordnung, Wahlordnung, Datenschutzordnung und Geschäftsordnung. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Die Mitgliederversammlung kann die Ordnungen durch Mehrheitsbeschluss ändern.

§ 15 Datenschutz
  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben zum Datenschutz, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), personenbezogene Daten (insbesondere Name, Adresse und sonstige Kontaktdaten) über die Mitglieder gespeichert und verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften genannten Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    12. das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO
    13. das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO
    14. das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO
    15. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO
    16. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO und
    17. das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten von Mitgliedern unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden sowohl des Mitglieds als auch der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
    Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht gelöscht.
§ 16 Arbeitsgruppen
  1. Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben und zur Untersuchung von den Verein betreffenden Angelegenheiten Arbeitsgruppen einsetzen und diese jederzeit ohne Angabe von Gründen wieder auflösen.
  2. Die Mitglieder der Arbeitsgruppen sind ehrenamtlich tätig, erhalten aber Ersatz ihrer nachgewiesenen und angemessenen Auslagen. Dafür soll der Vorstand einen finanziellen Rahmen vorgeben.
  3. Die Arbeitsgruppen sind rein beratend tätig und haben keine Entscheidungsbefugnis, es sei denn, der Vorstand hätte zur Erledigung von Aufgaben Arbeitsgruppenmitglieder mit entsprechenden Vollmachten im Einzelfall ausgestattet.
§ 17 Auflösung
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ beschlossen werden.
    Die Einladungsfrist beträgt 1 Monat. Beschlussfähigkeit liegt diesbezüglich nur vor, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Vereins-mitglieder anwesend oder durch Vollmacht (nach § 9 Ziff. 7.) vertreten sind.
    Wird das Quorum nicht erreicht, kann mit Frist von 3 Wochen erneut zur außerordentlichen Mitgliederversammlung zwecks Vereinsauflösung eingeladen werden; diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
    Die Abstimmung erfolgt geheim und schriftlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 70% der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; § 9 Ziffer 8. Satz 3 gilt entsprechend.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an das für Erziehung zuständige Ministerium des Landes NRW mit der Auflage, die Mittel zur Förderung der Erziehungsberatung zu  verwenden, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige/mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
 
Ende der Satzung

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 11.05.2022

Satzung in PDF-Form

Stand 11.05.2022